Wird bei dem Herunterlassen einer Hebebühne bei einem Reifenwechsel durch einen unsachgemäß abgelegten Reifen der Tragarm verbogen, so verwirklicht sich das Risiko der Hebebühne, nicht des Kfz.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Karlsruhe, Urt. v. 23.5.2014 – 9 S 460/13

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