Der Kl. begehrt vom Bekl. Ersatz eines Unfallschadens. Zwischen den Parteien besteht ein Kfz-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der AKB. Der Kl. verlangt von dem Bekl. den Ausgleich eines am 10.6.2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem Pkw sowie aufgewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht des Bekl. ist dem Grunde nach unstreitig; die Parteien streiten über die Fälligkeit und Höhe des klägerischen Anspruchs. Der Bekl. macht geltend, das gem. A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Bekl. diesen mit Schreiben v. 18.7.2011 zunächst auf 509,92 EUR. Der Kl. zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27.7.2011 einen Diplom-Ingenieur mit der Prüfung der Abrechnung sowie erforderlichenfalls mit der Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Mit Gutachten v. 5.8.2011 bezifferte dieser den Schaden mit 1.734,12 EUR netto. Für das Gutachten fielen 437,55 EUR an. Der vom Kl. beauftragte Ingenieur forderte den Bekl. zur Benennung seines Ausschussmitglieds für das Sachverständigenverfahren auf. Der Bekl. korrigierte die von ihm akzeptierte Schadenhöhe auf 1.019,84 EUR und benannte den Leiter seiner Sachverständigenabteilung als Ausschussmitglied, den der Ingenieur des Kl. wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den Bekl. als befangen ablehnte. Nachdem der Bekl. innerhalb der Zweiwochenfrist kein anderes Ausschussmitglied benannt hatte, berief der vom Kl. beauftragte Ingenieur für den Bekl. einen weiteren Diplom-Ingenieur als Ausschussmitglied. Diese beiden Ingenieure bezifferten den Schaden auf 1.734,12 EUR. Abzüglich der vom Kl. zu tragenden Selbstbeteiligung ergab sich ein Anspruch des Kl. i.H.v. 1.584,12 EUR. Der Kl. begehrt mit der Klage diesen Betrag abzüglich vom Bekl. bereits gezahlter 869,84 EUR, zuzüglich der Kosten für das Sachverständigenverfahren i.H.v. 820,43 EUR, insgesamt damit einen Betrag von 1.534,71 EUR. Das LG hat auf die Berufung des Kl. hin die Klage abgewiesen.

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