Die Entscheidung des BVerwG hat grundsätzliche Bedeutung für alle Gerichtsverfahren, in denen das Gericht einer Partei Akten übersendet. Sie bedarf jedoch einiger Anmerkungen.

Schuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KostVerz. ist gem. § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der mit seinem Antrag die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Das ist der Rechtsanwalt, der somit die Aktenversendungspauschale persönlich schuldet (so BGH RVGreport 2011, 215 (Hansens) = zfs 2011, 402 mit Anm. Hansens = AGS 2011, 262). Dies führt dazu, dass die Aktenversendungspauschale gem. § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt, die wiederum zu der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gehört.

Spiegelbildlich hierzu hat der Rechtsanwalt auch die Auslagen für die Rücksendung der Akten zu tragen. In der Rspr. hat sich die auch hier vom BVerwG vertretene Auffassung durchgesetzt, dass die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV nicht auch die Auslagen für die Rücksendung der Akten erfasst. Dies verdeutlicht gerade der Fall des BVerwG, wonach die Kosten der Aktenrücksendung von 418,03 EUR schwerlich durch die 12 EUR betragende Aktenversendungspauschale abgegolten sein können.

Da es sich jedoch um Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Kl.-Vertreter gehandelt hat, entfällt auch hierauf nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer, da es sich bei den Portokosten um einen Teil der Anwaltsvergütung handelt. Dass in den Portokosten der DHL keine Umsatzsteuer enthalten ist, ist unerheblich (vgl. hierzu KG RVGreport 2014, 73 (Hansens) = zfs 2014, 108 m. Anm. Hansens: 19 % Umsatzsteuer bei Auslagen, die ihrerseits nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen). Folglich hätte das BVerwG auf die Auslagen für Pakete der DHL i.H.v. 210 EUR noch 19 % Umsatzsteuer mit 39,90 EUR berücksichtigen müssen, wenn die Kl. die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden konnten, was wohl in einem Planfeststellungsverfahren kaum der Fall sein dürfte.

Der Höhe nach hat das BVerwG die Auslagen für den von den Prozessbevollmächtigten der Kl. ausgewählten Express-Kurierdienst mit der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit verneint. Jedoch lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen, ob die von den Kl. geltend gemachten Kurierkosten für die Beförderung der Akten von Tür zu Tür angefallen sind. Dies wäre dann wohl ein sichererer Rücktransport gewesen als die Rücksendung der Akten in vielen DHL-Paketen. Da hilft auch nicht die übliche Versicherungssumme von 500 EUR je DHL-Paket, wenn die Akten unterwegs auf dem Postweg verlorengehen. Unter diesem Aspekt erscheint mir die Entscheidung des BVerwG etwas kleinlich. Denn man stelle sich den Aufschrei beim BVerwG vor, wenn einige der Akten auf dem normalen Postweg verlorengegangen und mühsam hätten wiederhergestellt werden müssen.

Geht man mit dem BVerwG davon aus, dass die Auslagen für die Rücksendung der Akten mit der DHL Postentgelte i.S.v. Nr. 7001 VV RVG sind, so hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er nach dieser Vorschrift die tatsächlich angefallenen Auslagen berechnet oder anstelle dieser Auslagen die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. höchstens 20 EUR. Das BVerwG weist zurecht darauf hin, dass beide Auslagenpositionen in derselben Angelegenheit nicht nebeneinander berechnet werden können.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass den Prozessbevollmächtigten der Kl. während des gesamten Rechtsstreits noch weitere Postentgelte – etwa für die Übermittlung von Schriftsätzen oder für Telefonate – entstanden sind, die wohl der Berechnung der beiden Postentgeltpauschalen zugrundelagen. Das BVerwG hätte deshalb den Prozessbevollmächtigten der Kl. Gelegenheit geben müssen, deren weitere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen darzulegen. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hatten sie hierzu keine Veranlassung gehabt. Denn die Auslagen für den Express-Kurierdienst fielen nicht unter die Postentgelte nach Nr. 7001 VV RVG (s. OLG Fankfurt/Main Rpfleger 1984, 433; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 7001, 7002 VV RVG Rn 6), sondern gehörten zu den sonstigen Auslagen der Anwälte nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Die Berechnung der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG neben diesen Auslagen war vergütungsrechtlich somit völlig richtig. Da das BVerwG jedoch diese Kurierkosten nur in Höhe der Paketkosten der DHL als erstattungsfähig angesehen hat, fielen diese Paketkosten nunmehr unter die von Nr. 7001 VV RVG erfassten Postengelte, so dass nunmehr die Abrechnung der – gesamten – tatsächlichen Auslagen veranlasst gewesen wäre.

VRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 2/2015, S. 107 - 109

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