[12] "… II. … 1. Übersteigen – wie im Streitfall – die voraussichtlichen Reparaturkosten eines versicherten Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert, beschränkt sich das Leistungsversprechen des VR nach A.2.7.1 a Buchst. a AKB 2010 im Falle einer dennoch bedingungsgemäß durchgeführten Reparatur darauf, die Reparatur- und Reparaturnebenkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu tragen. Verzichtet der VN auf die Reparatur, bezweckt A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010, ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage ist auch insoweit der Wiederbeschaffungswert. Der VN muss sich aber mit dem Restwert denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend dafür ist allein der Betrag, der dem VN im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt."

[13] Unterliegt der VN beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen, stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettokaufpreis den nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnenden Restwert dar.

[14] Ist ein VN – wie der Kl. – im Falle eines Verkaufs nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös (Krischer, Anm. zu OLG Koblenz VersR 2009, 1613, 1615); der anzurechnende Restwert ist dann allein der Betrag, den der VN als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.

[15] 2. Wie das BG zutreffend gesehen hat, bestimmt A.2.9 AKB 2010, dass der VR Mehrwertsteuer nur dann erstattet, wenn sie bei der vom VN gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Klausel bezieht sich schon deshalb nicht auf die Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, weil der VN dabei Geld vereinnahmt und mithin keine Umsatzsteuer entrichten muss (vgl. LG Köln SP 2012, 444, 445). Die Regelung in A.2.9 AKB 2010 führt im Streitfall lediglich dazu, dass der Kl. keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs verlangen kann, weil er bislang auf den Kauf eines anderen Fahrzeugs verzichtet und folglich auch keine Umsatzsteuer gezahlt hat. Es kann aber keine Rede davon sein, dass – wie die Bekl. in den Vorinstanzen geltend gemacht hat – A.2.9 AKB 2010 in einem solchen Fall nicht nur die Versicherungsleistung auf den Nettowiederbeschaffungswert beschränkt, sondern “spiegelbildlich‘ die Anrechnung eines Bruttoerlöses für die Veräußerung des versicherten Fahrzeugs festlegt. Eine solche wechselseitige rechtliche Abhängigkeit beider Geschäfte besteht nicht. Vielmehr sind die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs umsatzsteuerrechtlich voneinander unabhängige Vorgänge.

[16] 3. Im Streitfall hängt die Lösung deshalb allein davon ab, welchen Kaufpreis die Kaufinteressentin dem Kl. für sein Unfallfahrzeug tatsächlich gezahlt hätte. Dafür ist entscheidend, wie ihr Angebot “7.000 EUR (incl. MwSt.)‘ gemeint war. Wollte sie damit zum Ausdruck bringen, sie sei ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer in der Verkaufsrechnung in jedem Falle bereit, 7.000 EUR für das Fahrzeug des Kl. zu zahlen, müsste sich der Kl. einen Restwert in dieser Höhe anrechnen lassen. Wäre das Angebot dahin auszulegen, dass 7.000 EUR nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs, anderenfalls höchstens 5.882,35 EUR als entsprechender Nettobetrag geboten würden, beschränkte sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme.

[17] Das BG hat diese Frage nicht ausreichend geklärt. Es hat das fragliche Angebot insb. nicht auszulegen versucht und stattdessen das im Berufungsrechtszug ergänzte Vorbringen des Kl. zu Unrecht nicht gem. § 531 ZPO zugelassen. Der Senat kann diese Auslegung nicht selbst vornehmen, weil die Parteien Beweise für das Verständnis solcher Angebotserklärungen in den beteiligten Verkehrskreisen und für den wahren Willen der Erklärenden angeboten haben, die der Tatrichter bisher nicht erhoben hat.

[18] a) Die Höhe des Restwerts, d.h. des vom VN erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der VR als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen. Das von der Bekl. vorgerichtlich eingeholte Gutachten hatte auf der Grundlage des vorgenannten Angebots sowohl einen Nettorestwert von 5.882,35 EUR als auch einen Bruttorestwert von 7.000 EUR ausgewiesen.

[19] b) Bereits in der Klageschrift hat der Kl. unter Bezugnahme darauf vorgetragen, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, er könne beim Fahrzeugverkauf keine Mehrwertsteuer ausweisen und verstehe das Angebot der Kaufinteressentin so, als könne er ihr deshalb nur die Nettosumme von 5.882,35 EUR berechnen. Mit Schriftsatz vom 21.2.2013 hat der Kl. ergänzt, da er als Verbraucher beim Fahrzeugverkauf keine Mehrwertsteuer erhalte, sei der für ihn realisierbare Res...

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