1. Der Geschädigte ist in einem Verkehrsunfallrechtsstreit nicht verpflichtet, gegenüber dem Anspruchsgegner seine private Krankenversicherung von der Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger Vorerkrankungen zu entbinden. Deshalb kann ihm bei einer Verweigerung der Entbindung nicht ein prozessualer Nachteil, sei es eine Beweislastumkehr oder ein unterstellter Nachweis der Richtigkeit der Behauptung des Anspruchsgegners hinsichtlich etwaiger Vorschädigungen, erwachsen.

2. Der Beweisnot des Anspruchsgegners hinsichtlich der seinem Einblick entzogenen Bereiche der etwaigen Krankheitsbiografie wird durch die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Anspruchsstellers über die ihm allein zustehenden Kenntnisse seiner etwaigen Vorschädigungen Rechnung getragen. Unterlässt er ihm zumutbaren näheren Angaben, wird sein bestrittener Vortrag hierzu als unzureichend behandelt und die Darstellung des Anspruchsgegners als unstreitig behandelt.

3. Ansonsten ist keine Partei gehalten, dem Gegner für dessen Prozesssieg das Material zu verschaffen.

4. Eine materiell-rechtliche Pflicht des Geschädigten zur Vorlage eines Vorerkrankungsverzeichnisses kann nicht aus § 810 BGB i.V.m. § 422 ZPO, aus § 119 VVG und aus § 188 SGB VII hergeleitet werden. § 810 BGB kann als Grundlage für eine Vorlagepflicht schon deshalb nicht herangezogen werden, da das Vorerkrankungsverzeichnis keine Urkunde ist, die im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners errichtet worden ist. § 119 VVG bestimmt lediglich, dass der Dritte, der einen Anspruch gegen den VN geltend macht, gegenüber dem VR zur Auskunft verpflichtet ist, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Befreiung der ihn behandelten Ärzte oder der Krankenkasse von der Schweigepflicht wird hierdurch nicht begründet.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013 – I-1 U 115/12

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