Die Kl. – die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk B – verlangt von dem beklagten Rechtsschutzversicherer, die Verwendung von Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2009 zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen.

Die variable Selbstbeteiligung beträgt zwischen 0 und 300 EUR.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Regelung des schadenfreien und des schadenbelasteten Verlaufs i.S.d. ARB 2009. § 5a Abs. 5 ARB 2009 bestimmt dazu:

"(5) Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf i.S.d. Schadenfreiheitssystems"

a) Schadenfreier Verlauf

aa) Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Versicherungsjahrs bestanden hat und der VR in dieser Zeit für keinen Rechtsschutzfall eine Deckungszusage erteilt hat und keine Maßnahmen eingeleitet sind, die ein Kostenrisiko gem. § 5 auslösen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Einreichung einer Klage).

bb) Der Vertrag gilt auch als schadenfrei, wenn der Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung abgeschlossen ist oder 5 wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom VR empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

b) Schadenbelasteter Verlauf

aa) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der VR während eines Versicherungsjahrs für einen Rechtsschutzfall eine Deckungszusage erteilt und Maßnahmen eingeleitet sind, die ein Kostenrisiko gem. § 5 auslösen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Einreichung einer Klage).

bb) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrages liegt nicht vor, wenn der Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung abgeschlossen ist oder wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom VR empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.“

Deckungsanfragen beantwortet die Bekl. wie folgt:

"Es steht Ihnen frei, zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Wir möchten Ihnen hierfür die Kanzlei (Name der Kanzlei, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) empfehlen. Folgen Sie unserer Anwaltsempfehlung und beauftragen Sie die genannte Kanzlei, entfällt die Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. Dadurch vermeiden Sie eine höhere Selbstbeteiligung im nächsten Rechtsschutzfall."

Die Kl. sieht in der Verknüpfung zwischen der Wahl eines vom VR vorgeschlagenen Rechtsanwalts und dem Verzicht auf eine Rückstufung eine Einschränkung des durch § 127 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO garantierten Rechts auf freie Anwaltswahl. Die finanziellen Nachteile in einer Größenordnung von 150 EUR bis 300 EUR seien nicht unerheblich. Die Wahl des Anwalts erfolge deshalb mit Blick auf die Auswirkungen auf die Selbstbeteiligung und sei daher nicht mehr frei.

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