Bereits in dem Vorjahresaufsatz war der damalige Stand der Diskussion über die Frage der Zulässigkeit von Flugzeitenverlegungen im Rahmen von Pauschalreisen dargestellt worden.[7] Bisher wurde üblicherweise danach differenziert, ob eine nachträgliche Flugzeitenänderung dem Reisenden "zumutbar" ist.[8] Im aktuellen Berichtszeitraum äußerte sich nun der BGH ausdrücklich zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten". Streitgegenständlich waren zwei Klauseln in den Reisebedingungen eines Reiseveranstalters mit folgendem Inhalt: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Der BGH[9] führte dazu jetzt aus, dass beide Klauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen. Weiter gelangte der BGH dann zu dem Ergebnis, dass die Klauseln den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und daher gemäß §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam seien.

Nach Bekanntwerden der Pressemitteilung zu dem BGH-Urteil vom 10.12.2013 kursierte in den einschlägigen Foren zunächst die Meinung, dass bei Pauschalreisen nunmehr jede Angabe von "unverbindlichen" oder "vorläufigen" Flugzeiten unzulässig sei bzw. dass der Reiseveranstalter die einmal veröffentlichten Flugzeiten nachträglich überhaupt nicht mehr ändern könne.

Ganz so weit geht der BGH jedoch wohl nicht. Allein schon aus dem Text der Pressemitteilung[10] wird ersichtlich, dass der BGH die erste angegriffene Klausel insbesondere wegen ihrer Beliebigkeit für unangemessen und unwirksam hielt. So soll der Reisende berechtigterweise erwarten dürfen, "dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird."

Wenn sich diese Argumente so später auch im Volltext des Urteils wiederfinden, dann ist davon auszugehen, dass der BGH den Vorbehalt einer Flugzeitenänderung aus sachlichen Gründen bzw. bei grundsätzlicher Beibehaltung des zuvor angegebenen Zeitrahmens wohl nach wie vor für zulässig halten dürfte. Es bleibt abzuwarten, ob die Reiseveranstalter ihre Reisebedingungen demnächst entsprechend umgestalten und an die aktuelle BGH-Rechtsprechung anpassen.

[7] Flöthmann, zfs 2013, 189 mit Auflistung der einschlägigen Gerichtsentscheidungen bis einschließlich OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013 – 11 U 82/12.
[8] AG Duisburg, Urt. v. 7.1.2013 – 3 C 3175/12, NJW-RR 2013, 763 (auch zum Umfang der dem Reisenden zustehenden Ansprüche: Mehrkosten Late-Check-Out, Flughafenabholung wegen praktisch nicht mehr nutzbarem Rail&Fly Ticket).
[9] BGH, Urt. v. 10.12.2013 – X ZR 24/13, Pressemitteilung Nr. 198/2013.
[10] Pressemitteilung Nr. 198/2013; der Volltext des Urteils lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

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