Gegen den hiesigen ASt. des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens hatten Kapitalanleger in insgesamt 2441 Klagen vor dem LG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Wegen angeblich unangemessener Dauer dieser Rechtsstreite begehrte der ASt. beim OLG Prozesskostenhilfe für insgesamt 266 Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG. Ferner hat der ASt. angekündigt, derartige Anträge für die insgesamt 2441 Entschädigungsklagen sukzessive anzubringen. Das OLG hat dem ASt. in einem Fall antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, in den zunächst beantragten weiteren 265 Fällen die Anträge hingegen zurückgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, die gesonderte klageweise Geltendmachung der Entschädigungsansprüche sei mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO. Die Verfolgung der Ansprüche in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufig sei bedeutend kostengünstiger.

Für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde hiergegen hat der ASt. beim BGH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der BGH hat diesen Antrag zurückgewiesen.

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