Die AUB besitzen eine produktkonstituierende Funktion, woraus sich für die Auslegung der AUB im Vergleich zu anderen AGB eine gesteigerte Bedeutung ergibt, welche auch eng mit dem notwendigerweise hohen Abstraktionsgrad der Begriffe in den AUB, ebenfalls verglichen mit anderen AGB, zusammen hängt.[36] Die Bedingungen sind objektiv auszulegen. Abgestellt wird darauf, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.[37] Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Der klare und unmissverständliche Wortlaut ist zugleich die Grenze der Auslegung, die nicht überschritten werden kann.[38]

Aus dem Gebot der Klarheit lässt sich auch das Erfordernis der Bestimmtheit begründen. Die Verständlichkeit ist anzunehmen, wenn der durchschnittliche Kunde des jeweiligen Vertragstyps den gewollten Sinn einer Klausel aus sich heraus erfassen kann.[39] Regelungen sind daher grundsätzlich so zu formulieren und zu gestalten, dass auch juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Versicherte sie ohne besondere Erläuterungen verstehen können.[40] Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müssen hiernach die mit der Klausel verbundenen Risiken und Belastungen wie auch wirtschaftlichen Folgen soweit erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.[41]

Die Verpflichtung, Regelungen klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des tatsächlich Möglichen. Bei objektiven Schwierigkeiten, die Kombination verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Umstände bei der Formulierung einer Klausel zu erfassen, wird die Wirksamkeit nicht dadurch infrage gestellt, dass sich dem Durchschnittskunden Inhalt und Tragweite erst nach näherer Befassung mit der Gesamtheit der Regelung erschließt. Welche Anstrengungen dem Kunden zumutbar sind, richtet sich auch nach der Art und Bedeutung des Vertrags(-typs). Komplexe Vertragsgestaltungen erfordern eine intensivere Lektüre und größere Verständnisbemühungen als Standardverträge.[42]

Eine Überspannung der Transparenzanforderungen an AGB ist zu vermeiden, da ansonsten die Rationalisierungsfunktion nicht mehr erfüllt werden kann. Nicht jede Vereinfachung oder kleinere Ungenauigkeit führt zur Unzulässigkeit. Eine Fokussierung der dargebotenen Informationen auf einige zentrale Parameter oder den Kern einer Regelung ist auch deshalb erforderlich, weil sonst die Gefahr einer Informationshypertrophie besteht, die dann selber wieder einen Grund für Intransparenz darstellt. Man wird daher nicht verlangen können, die Folgen einer Vorschrift für alle denkbaren Fallgestaltungen zu erläutern oder komplizierte Regelungen im Einzelnen zu erörtern, wenn der Durchschnittsverbraucher im Detail überfordert wäre.[43] Eine fernliegende Auslegung, von welcher der normale Rechtsverkehr nicht ausgeht und die diesen deshalb nicht gefährdet, führt nicht zur Unwirksamkeit, ebenso wenig wie die Annahme fernliegender Extrem- und Groteskfälle.[44]

Auch führt nicht jeder Verstoß gegen das Transparenzgebot zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen. Rechtsfolge kann auch sein, dass AGB nicht Vertragsbestandteil werden oder zu Lasten des Verwenders wirken.[45] Klauseln, die nicht nur in den Randzonen, sondern auch in ihrem Kernbereich unklar und unverständlich sind, sind unwirksam.[46]

Klauseln, die den Klauselgegner begünstigen, sind niemals nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot soll den anderen Vertragsteil schützen. Es kann sich daher niemals zum Nachteil auswirken.[47]

Beurteilungszeitpunkt ist der Vertragsschluss.[48] Zu berücksichtigen sind bei Verbraucherverträgen auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände.[49]

[36] Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Reiff, AGB-Recht, Klauseln V119.
[37] St. Rspr., vgl. nur BGH v. 23.6.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85=VersR 1993, 957, 958 m.w.N.
[38] Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, Glossar Rn 1733; Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Reiff, a.a.O. Klauseln V121; Ulmer/Brandner/Hensen-Schmidt, AGB-Recht, Teil 4, Spez-AGB-Werke Rn 4.
[39] Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Wolf, a.a.O., Art. 5 Richtlinie 93/13/EWG, Rn 4 (Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen).
[40] Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, a.a.O., § 307 Rn 344 m.w.N.
[41] Niebling, a.a.O., Glossar Rn 1738.
[42] Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, a.a.O., § 307 Rn 348 m.w.N.
[43] Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, a.a.O., § 307 Rn 349.
[44] Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Wolf, a.a.O., § 307 Rn 2.
[45] Niebling, a.a.O., Glossar Rn 1564.
[46] Niebling, a.a.O., Glossar Rn 1566.
[47] Schwab, AGB-Recht, Rn 549.
[48] Niebling, a.a.O., § 307 Rn 3.
[49] Stoffels, AGB-Recht, Rn 566.

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