Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurt. v. 17.1.1996 – IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; v. 25.6.1997 – IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; v. 10.3.2004 – IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.

BGH, Urt. v. 9.11.2011 – IV ZR 115/10

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