“… Nach Ziffer I S. 1 der einbezogenen “Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung' ist im Rahmen der ebenfalls vereinbarten AHB, die den Musterbedingungen 2000 entsprechen, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährliche Beschäftigung versichert.

Während aus der Formulierung “aus den Gefahren des täglichen Lebens' keine Beschränkung des Versicherungsschutzes folgt, die über die in Ziffer I S. 1 RBE genannten Ausnahmen hinausgeht (vgl. Voit/Knappmann, Privathaftpflicht Nr. 2 Rn 2) stellt die Klausel “mit Ausnahme der Gefahren eines Berufes' eine negative Risikobeschreibung dar (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, Privathaftpflicht Nr. 1 Rn 5, 6). Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der VN berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rn 6 …). Allerdings bleibt der berufliche Charakter erhalten, wenn die Tätigkeit im Einzelfall oder häufiger unentgeltlich ausgeübt wird, falls es sich nicht um einen spontanen, ungeplanten Einsatz beruflicher Kenntnisse aus akutem Anlass handelt (vgl. Senat VersR 1980, 1037). Der Bezug eines Entgelts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 59; 1981, 271); allerdings können Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden ist (BGH VersR 1981, 271). Entscheidend ist die Bestimmung des Schwergewichts (Senat VersR 80, 1037), was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist … Aus dem Vorliegen einer negativen Risikobeschreibung (Risikoausschluss) folgt, dass es Sache des VR ist, zu beweisen, dass der Schaden Folge einer berufIichen Tätigkeit ist (BGH VersR 2004, 591; Senat VersR 1980, 1037). Demgegenüber fallen nach der Neufassung der Musterbedingungen 2007 in den Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung ausschließlich Risiken, die den VN als Berufstätigen treffen, so dass es nach der Neufassung Sache des VN ist, anspruchsbegründend zu beweisen, dass ihn ein privates und nicht ein Risiko des Berufes oder Betriebes getroffen hat …

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier eine berufliche Tätigkeit des ASt. und keine Hobby- oder Freizeitbeschäftigung vor. Denn der ASt. hat über Jahre hinweg planmäßig und regelmäßig eine Tätigkeit als Hausmeister ausgeübt. Der ASt. hat bereits vor seiner etwa im Jahr 2000 erfolgten Verrentung nach Errichtung der Tennishalle im Jahre 1990 dort immer mal wieder kleinere Arbeiten ausgeführt. Seit seiner Verrentung, also seit etwa zehn Jahren, hat der ASt. in der Tennishalle eine Hausmeistertätigkeit ausgeübt; als Hausmeister hat ihn nicht nur die Halleneigentümerin angesehen; in der Schadensanzeige hat der ASt. selbst seine Tätigkeit als “Hausmeistertätigkeit' bezeichnet. Die Halleneigentümerin hat ihn als bei ihr “beschäftigt' bezeichnet; er ist von ihr bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet worden. Der ASt. ist nicht nur auf konkreten Auftrag hin tätig geworden, sondern hat Arbeiten auch in eigener Initiative ausgeführt. Er hat sich um den Zustand der drei Hallenplätze, auf denen das Granulat “relativ regelmäßig' wieder verteilt werden muss, gekümmert. Zweimal im Jahr hat er die Dachabflüsse gereinigt; auf dem Dach hat er im Laufe der Jahre 20 Stellen abgedichtet. Monatlich hat er Endabrechnungen über geleistete Arbeitsstunden und von ihm besorgtes Material erstellt. Auch wenn der KI. seinen Angaben zufolge monatlich nicht mehr als 100 EUR und jährlich nicht mehr als 1.000 EUR verdient haben sollte und sein Verhältnis zur Halleneigentümerin “rein freundschaftlich geprägt' war, hat er zwar in finanziell begrenztem Rahmen und mit freier Zeiteinteilung, aber der Sache nach eine zumindest arbeitnehmerähnliche Position innegehabt.

Zwar ist nach der Rspr. des BGH (VersR 1981, 271) davon auszugehen, dass außerberufliche Nebentätigkeiten in der Freizeit nicht dadurch ihren Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung verlieren, weil sie für einen Dritten einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb entlohnt werden. Es sei deshalb lebensfremd zu übersehen, dass für solche außerbetrieblichen Nebentätigkeiten, die in der Freizeit oder nach Eintritt in den Ruhestand ausgeübt werden, Raum und Bedürfnis bestehe. Eine solche Tätigkeit in der Freizeit könne einem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen und zugleich für den in dieser Weise Tätigen eine sinnvolle Ausfüllung der Freizeit bedeuten. Allerdings hat der BGH (a....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge