Der Streit zwischen Straßenverkehrsbehörde und privatem Grundstückseigentümer darüber, ob ein von diesem auf seinem Grundstück aufgestelltes Schild, mit dem der innerorts vorbeifahrende Autoverkehr um eine Geschwindigkeit von "Freiwillig 30" gebeten wird, dem Verbot des § 33 Abs. 2 S. 1 StVO unterfällt, stellt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar.

Eine im Zuge der schlichten Ankündigung eines behördlichen Einschreitens erhobene Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn mit ihr der Weg der vorrangigen Gestaltungsklage und der für diese geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen umgangen wird, weil es dem Kläger zumutbar ist, die erst angekündigte Entfernungsverfügung mit Zwangsgeld abzuwarten und hiergegen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen (hier bejaht).

Eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz gilt bei Drohung mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige (sog. "Damokles"-Rechtsprechung des BVerwG – vgl. etwa Urt. v. 23.1.1992 – 3 C 50.89 – juris Rn 33). Die Ankündigung, bei Nichtentfernung der Schilder ein "deutliches Zwangsgeld verhängen" zu müssen, kann grundsätzlich nicht als solche Drohung verstanden werden (hier für den Fall eines anwaltlich beratenen Klägers).

VG Freiburg, Urt. v. 16.10.2023 – 6 K 1866/22

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