1. Ein nicht einstandspflichtiger Vollkaskoversicherer verletzt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem er ein ihm vorliegendes Schadensgutachten nicht unaufgefordert übersendet, weder eine versicherungsvertragliche noch eine leistungsunabhängige Rücksichts- oder leistungsbezogene Treuepflicht.

2. Ein Vollkaskoversicherer ist nach § 810 BGB jedenfalls nicht ohne Geltendmachung eines Einsichtsrechts durch den Versicherungsnehmer verpflichtet, diesem Einsicht in ein Schadensgutachten zu gewähren oder ihm dasselbe zu überlassen.

3. Stellt der Vollkaskoversicherer ein Schadensgutachten auf Anforderung nicht zur Verfügung, kann dies eine Treuepflichtverletzung darstellen.

4. Die Treuepflicht endet nicht mit der Leistungsablehnung durch den Vollkaskoversicherer.

OLG Schleswig, Urt. v. 13.7.2020 – 16 U 137/19

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