1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

2. Es verstößt jedoch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, wenn das Gericht die Regelung des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, ohne besondere Begründung hierfür nicht anwendet.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BVerfG, Beschl. v. 9.7.2020 – 1 BvR 1571/19

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