Der Kl. verfolgt die Verurteilung der Bekl. zur Leistung von Schadensersatz mit der Begründung, der von ihm erworbene Pkw, den die Bekl. hergestellt hat, sei vom sog. Abgasskandal betroffen. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes wegen seines Abgasverhaltens nicht betroffen. In der ersten Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. eine Motorsteuerungssoftware eingebaut habe, die erkenne, ob auf dem Prüfstand ein Abgastest durchgeführt werde oder ob das Fahrzeug sich auf der Straße befinde.

In der Berufung trägt der Kl. – übereinstimmend mit der Bekl. – erstmals vor, das Fahrzeug sei mit einem sog. Thermofenster versehen.

Hiermit wird eine außentemperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate bezeichnet. Die Abgasrückführung wird von Automobilherstellern seit langem zur Vermeidung von Stickoxid-Entstehung eingesetzt. Hierzu wird Abgas des Fahrzeugs über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet. Es ersetzt dort einen Teil der Frischladung. Dadurch wird eine Absenkung der Verbrennungstemperatur erreicht, wodurch weniger Stickoxide entstehen.

Darin sieht der Kl. eine unzulässige Abschaltvorrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007. Der Hersteller täusche damit über den angeblich uneingeschränkt zulässigen Einsatz des Kfz im Straßenverkehr, was auch sittenwidrig sei. Die Bekl. tritt dem entgegen und behauptet, das Thermofenster sei zur Abgasrückführung notwendig. Ansonsten könnten bei kalten Temperaturen Schäden am Motor durch Versottung eintreten. Das Thermofenster werde von allen Herstellern von Dieselmotoren verwendet. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

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