Der Kl. begehrt Deckung aus einem bei der Bkl unterhaltenen Teilkaskoversicherungsvertrag, der in einer Klausel a 2.2.7. als versichert Schäden deklariert hat, "die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden". Schäden "im Fahrzeuginnern" waren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Im Frühjahr 2014 stellte der Kl Bisschäden fest. Die Wasserabläufe des Panoramadachs, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite und die Dämmung hinter dem Armaturenbrett sowie die Isolierung der Verkabelung waren stark angefressen. Ein Sachverständiger stellte weitere Bissschäden an diversen Verkleidungsteilen und unterhalb des Bodenbelags fest, die er eindeutig auf Nagetiere zurückführte.

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