In dem vor dem BVerwG anhängigen Klageverfahren ist der Prozessbevollmächtigte des Kl. am 18.1.2018 in einem Telefonat an den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit einem konkreten Vergleichsvorschlag herangetreten. Dieser äußerte sich zu dem Vorschlag der Klägerseite nicht, sondern erklärte, er werde den Vorschlag an seine Mandanten weiterleiten. So wurde dann verfahren. Die Beigeladenen haben den Vergleichsvorschlag des Kl. abgelehnt. Der Kl. hat sodann die Klage wegen geringer Erfolgsaussichten zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die erstattungsberechtigten Beigeladenen u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG begehrt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des BVerwG hat dem Antrag in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.7.2018 stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat sich der Kl. gegen die Festsetzung der Terminsgebühr gewandt. Hierzu hat er geltend gemacht, das Telefongespräch vom 18.1.2018 sei nicht von beiden Seiten mit dem Ziel einer vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens geführt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen habe sich auf den Vergleichsvorschlag der Klägerseite hin noch nicht einmal zur Vergleichsbereitschaft seiner Mandanten äußern können. Vielmehr habe er lediglich erklärt, er werde den Vorschlag an diese weiterleiten. Der Vorschlag habe auch nicht zur Erledigung des Rechtsstreits geführt, weil die Beigeladenen ihn abgelehnt haben und die Klage ausschließlich wegen geringer Erfolgsaussichten zurückgenommen worden sei.

Das BVerwG – Einzelrichter – hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

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