Der Kl. verlangt aus einer bei der Bekl. unterhaltenen Unfallvericherung Invaliditätsleistungen in Höhe einer 80 %igen Invalidität. Er wurde am 3.10.2013 verletzt, als er während einer Autofahrt verkehrsbedingt halten musste, der Fahrer des hinter ihm fahrenden Kfz, das er zuvor überholt hatte, aus seinem Pkw stürzte, auf den Pkw des Kl zulief, die Fahrertür öffnete und mit einem Messerauf den Kl einstach. Dabei fügte er ihm einen 3 cm tiefen Schnitt an linken Unterarm zu, der den nervus ulnaris durchtrennte. Er begehrt wegen dauerhafter Beeinträchtigungen seiner Hand die Berechnung der Invaliditätsentschädigung auf der Grundlage des Handwerts und einer seines Erachtens zu veranschlagenden Progression. Das sachverständig beratene LG hat die Invalidität mit 7/20 Armwert bemessen.

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