Nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Bekl. auf das Fahrzeug der Kl. aufgefahren war, machte die Kl. u.a. Schadensersatz geltend. Bei unstreitiger Haftung der Bekl. streiten die Parteien über Umfang und Dauer der Unfallverletzungen der Kl. Die Kl. hatte eine auf dem Unfall beruhende Knochenquetschung, einen Haarriss am siebten Halswirbelkörper und Zerrungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule erlitten. Die Kl. litt zum Unfallzeitpunkt an einer Vorschädigung der Halswirbelsäule. Das LG berücksichtigte das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in der Weise, dass es ausführte, dass die bei der Kollision auf die Kl. einwirkenden Kräfte gering gewesen seien und die nach dem Unfall autretenden Beschweden auch auf die vor dem Unfall bestehenden degenerativen Vorschädigungen zurückzuführen sei. Das LG hat der Kl. ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zugesprochen. Die Kl. hielt diesen Betrag für unzureichend und meinte, ein Betrag von 8.000 EUR sei angemessen. Mit ihrer Berufung verfolgt sie die Verurteilung zur Zahlung des von ihr beanspruchten Betrages. Bei der Berücksichtigung der Vorschädigungen sei zu ihren Lasten nicht beachtet worden, dass diese bis zu dem Unall keine Beschwerden verursacht hätten.

Der Senat wies in seinem Beschluss nach § 522 ZPO auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hin.

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