Der in einem Strafverfahren wegen versuchten Mordes als Pflichtverteidiger bestellte RA H beantragte nach Beendigung des Verfahrens die Festsetzung des ihm aus der Landeskasse zustehenden Vergütung, darunter die Position "Dokumentenpauschale 1299 Seiten" mit einem Betrag i.H.v. 212,35 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Auf Nachfrage hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er die ihm in Papierform zur Verfügung gestellten Akten gescannt und eine PDF-Datei hergestellt und sodann den Scan ausgedruckt habe. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Dokumentenpauschale zurückgewiesen. Das LG Berlin hat auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers weitere 252,70 EUR als aus der Landeskasse zu erstattende Auslagen festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin des LG hatte Erfolg.

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