Das Zusammenspiel der Absätze in der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315c StGB (parallel natürlich auch in § 315b StGB) führt immer wieder zu Fehlern in der Rechtsanwendung. Wegen § 11 Abs. 2 StGB gilt auch die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination als Vorsatztat und muss entsprechend ausgeurteilt werden. Dennoch gilt aber der Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB.

Diese Nuance kann auch weitergehende Folgen haben, nämlich im Adhäsionsverfahren. Denn die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der – wie hier – vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, beruhen nicht auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 1 InsO (BGH, Urt. v. 21.6.2007 – IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854; BGH, Beschl. v. 3.12.2013 – 4 StR 471/13, juris). Ein Feststellungsantrag darauf, dass der Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, hätte deshalb keine Erfolgsaussicht.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 12/2014, S. 713

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