Die klagende gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin nimmt den Bekl. auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von seiner Ehefrau, der ehemaligen Bekl., am gemieteten Kfz der Kl. verursacht hat. In dem Mietvertrag ist eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350 EUR pro Schadensfall vereinbart. Die dem Mietvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vermietbedingungen enthielten u.a. folgende Regelungen:

"I.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. … In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn … er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben." Nach der im Vertrag unter I.7 getroffenen Regelung gelten sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Der Bekl. verursachte am 13.6.2010 gegen 20.00 Uhr einen Verkehrsunfall, weil er vor einer Kreuzung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete. In der Kreuzungsmitte stieß das Mietfahrzeug mit einem anderen Kfz zusammen und wurde im Frontbereich erheblich beschädigt.

Die Kl. hat mit der Klage Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75 % geltend gemacht. Das LG hat die Klage auf Zahlung von 5.378,15 EUR abgewiesen. Das OLG hat der Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die zugelassene Revision des Bekl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das BG.

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