[1] "Das LG hat den Angekl. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angekl. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO."

[2] Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom LG insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angekl. möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angekl. nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten W., der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angekl. 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

[3] Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob W. noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angekl. noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. OLG Köln VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt VRS 65, 30; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn 51; Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn 126). Hiermit hat sich das LG nicht auseinandergesetzt.

[4] Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. …“

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