Beim Versuch der Überquerung einer mehrspurigen Straße lief die Bekl. in einer diagonalen Bewegungsrichtung über die beiden Fahrbahnen der Straße, obwohl der bevorrechtigte fließende Verkehr bereits dicht aufgerückt war. Sie hatte die rechte Spur der Straße vollständig überquert, ehe sie am rechten Rand der linken Geradeausspur von dem Fahrzeug der Kl. erfasst wurde. Der Antrag der Bekl., ihr Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klageforderung wegen Beschädigung des Pkw zu gewähren, wurde vom LG zurückgewiesen. Die Beschwerde der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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