Der Versuch, der Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 10 UWG) zu untersagen, den Geschädigten über Möglichkeiten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu unterrichten, ist erwartungsgemäß gescheitert. Konsequenz kann es sein, dass sich der Geschädigte Kürzungen seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen muss, wenn er auf die ihm aufgezeigte Möglichkeit der günstigeren Anmietung nicht eingegangen ist.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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