Der Ehemann der Kl. zu 1) und Vater des Kl. starb im Jahre 2004 infolge eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Bekl. in voller Höhe eintrittspflichtig sind.

Die Kl. machen den Ersatz entgangenen Unterhalts geltend. Im Mittelpunkt des Streits der Parteien steht die Frage, ob die von dem Getöteten aufgebrachten Aufwendungen für eine Unfallversicherung der Kl. zu 1), die Prämien für eine Lebensversicherung des Getöteten und für eine Lebensversicherung der Kl. zu 1) als fixe Kosten zu berücksichtigen sind.

Der Senat ging lediglich von einer teilweisen Berücksichtigung der Prämien für die Lebensversicherung der Kl. zu 1) aus.

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