Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30.10.2006 brachen fünf seiner Jungrinder aus einer Koppel aus. Dem Beklagten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und kollidierte dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des Klägers. Den dabei entstandenen Schaden beziffert der Kläger mit 5.441,46 EUR. Der Beklagte macht geltend, die Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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