Parallel hat der für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 26.6.2008 eine Klage eines Verkehrsteilnehmers auf u.a. Entschädigung für die Aberkennung der Möglichkeit, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, abgewiesen.[29] Nach Ansicht des BGH ist ein Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt hat. In dem Urt. v. 26.6.2008 hat der EuGH vor dem Hintergrund, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde, weiter befunden, dass ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet sei, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger auch keinen Schadensersatz beanspruchen kann.

[29] Vgl. BGH Urt. v. 11.9.2008 – III ZR 212/07; s.a. Pressemitteilung Nr. 169/2008 des BGH.

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