Die Entscheidung macht die Gefahr einer voreiligen Regulierung eines Verkehrsunfallschadens deutlich. Hatte der Haftpflichtversicherer eine gestellte Forderung des Geschädigten ohne eingehende Prüfung der Rechtslage reguliert, steht der Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB der § 814 BGB entgegen, wenn der Leistende positive Kenntnis davon hatte, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die hohe Hürde der positiven Erkenntnis des Vorliegens einer Nichtschuld wird für eine leistende Haftpflichtversicherung dann als überwunden angesehen, wenn sich die Bearbeitung des Schadensfalles als "tägliches Brot" der Haftpflichtversicherung darstellt, da die geregelte Konstellation tausendfach zur Praxis der Haftpflichtversicherung gehört. Der Beweis der positiven Kenntnis der Nichtschuld, der bei sonstigen Leistenden aufgrund des Maßstabes der Parallelwertung in der Laiensphäre höhere Anforderungen stellt, wird aufgrund der zur Routine gehörenden Praxis der Regulierung durch die Haftpflichtversicherung als erbracht angesehen (vgl. OLG Hamm NJW 1964, 496). In dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall hatte der Senat mit dieser Begründung den als Bereicherungsanspruch geltend gemachten unterbliebenen Abzug ersparter Abnutzung des Pkw wegen eines in Anspruch genommenen Mietwagens nach § 814 BGB für ausgeschlossen gehalten.

Die Rspr. hat selbst dann die Rückforderung des auf eine Nichtschuld Geleisteten nach Treu und Glauben für ausgeschlossen gehalten, wenn dem Verhalten des Leistenden – ohne dass eine Erfüllung in Kenntnis der Nichtschuld erweislich ist – entnommen werden kann, er wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, gleichgültig wie der Rechtgrund hierfür beschaffen ist (BGHZ 32, 273). Eine solche Konstellation wird nicht häufig bei der Regulierung von Haftpflichtansprüchen angenommen werden können, da eine Verhinderung des Ausschlusses von Rückforderungen von Zahlungen durch einen beigefügten Vorbehalt unschwer erreicht werden kann. Eine Leistung unter Vorbehalt ist eine ordnungsgemäße Erfüllung, wenn mit ihr lediglich die Rückforderungsmöglichkeit nach § 814 BGB für den Fall erhalten werden soll, dass das Fehlen des Rechtsgrunds bewiesen wird (vgl. BGH NJW 1982, 2302; BGH NJW 1984, 2826). Wird allerdings der der Zahlung beigefügte Vorbehalt so formuliert, dass das Bestehen der Forderung Bedingung für das Verbleiben des gezahlten Betrags bei dem Empfänger ist, ist die Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen und vor allem noch keine Erfüllung eingetreten. Der Zahlungsempfänger kann die Zahlung zurückweisen (vgl. BGH NJW 1983, 1111), nimmt er sie entgegen, erklärt er damit sein Einverständnis mit dem entstandenen Schwebezustand (BGH NJW 1989, 162). Für den Rückforderungsanspruch gilt zu Lasten des Empfängers der Leistung bei Eintritt der Vorbehaltsbedingung die verschärfte Haftung des analog anwendbaren § 820 BGB (BGH WM 1988, 1494, 1496), so dass sich der Empfänger der Leistung nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2017, S. 14 - 16

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