Der Entscheidung[22] lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller hatte ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt. Nach Aufforderung durch die Behörde legte er ein negatives Fahreignungsgutachten vor, das die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer empfahl. An dem Kurs nahm der Antragsteller zunächst nicht teil. Daraufhin entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage und legte im Gerichtsverfahren eine Teilnahmebescheinigung vor. Er unterlag erst- und zweitinstanzlich.

Der Leitsatz lautet:

Die Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 11 Abs. 10 FeV nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens kann einer Entziehungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden.

Das Gericht entschied, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sei. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Wird im Gutachten die Möglichkeit einer Kursteilnahme zur Wiedererlangung der Fahreignung empfohlen und nimmt der Betroffene an einem solchen Kurs zunächst nicht teil, kann die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, also – jedenfalls solange kein Widerspruchsbescheid vorliegt – derjenige der Entziehungsverfügung. Da die Kursteilnahme der Wiedererlangung der Fahreignung dient, ist die Entziehungsverfügung damit rechtmäßig. Nimmt der Betroffene nach Ergehen des Entziehungsbescheids an dem Kurs teil, kann das im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt eben derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung ist. Und zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene die Fahreignung ausweislich des Gutachtens verloren und aufgrund der bis zur Entziehung nicht erfolgten Teilnahme am Kurs auch noch nicht wiedererlangt. Die durch die spätere Teilnahme am Kurs wiedererlangte Fahreignung kann dann nur in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht werden. Anders liegt der Fall, wenn in dem Bundesland, in dem er spielt, ein Widerspruchsverfahren gegen die Entziehungsverfügung möglich ist. Dann kann der Betroffene gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, während des Widerspruchsverfahrens an dem Kurs teilnehmen und diese Tatsache der Widerspruchsbehörde zur Kenntnis bringen. Diese muss die durch die Kursteilnahme erfolgte Wiedererlangung der Fahreignung dann im Widerspruchsbescheid berücksichtigen und den Entziehungsbescheid aufheben, weil maßgeblicher Zeitpunkt dann der Erlass des Widerspruchsbescheids ist.

[22] Zfs 2014, 117.

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