Die ASt. hatte den AG vor dem AG F – FamG – auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen. Auf die Beschwerde des AG hin haben sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Bamberg am 8.5.2014 in der Hauptsache geeinigt. Hinsichtlich der Kosten haben sie vereinbart, dass diese in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben werden. Ferner hat das OLG der ASt. am selben Tage ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt.

Der Kostenbeamte des OLG hat gegen den AG nach Nr. 1224 FamGKG KV eine gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. 444 EUR angesetzt. Dabei hat er den AG sowohl als Antragsschuldner als auch als Übernahmeschuldner jeweils hälftig in Anspruch genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der AG geltend gemacht, er habe lediglich die Hälfte der Gerichtskosten i.H.v. 222 EUR zu tragen. Diese Erinnerung hat er zuletzt darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG vorliegen würden. Das OLG habe nämlich den am 8.4.2014 geschlossenen Vergleich vorgeschlagen. Die Kostenregelung sei auch in der Sache unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens gerechtfertigt. Das OLG Bamberg hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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