Die ASt, hatte den AG, ihren Ehemann, vor dem AG D – FamG – auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Das FamG hat der ASt. für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Durch Versäumnisbeschl. v. 4.10.2012 hat das FamG den AG antragsgemäß zur erhöhten Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nachdem er hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat der AG mit der ASt. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem FamG eine vergleichsweise Einigung getroffen. In diesem Vergleich haben die Beteiligten vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der ASt. hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des FamG die dem Anwalt aus der Landeskasse zu zahlende VKH-Anwaltsvergütung auf insg. 1.048,39 EUR festgesetzt. Sodann hat die Oberjustizkasse Hamm in ihrem Gerichtskostenansatz sowohl diese Anwaltsvergütung als auch die angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 2.568 EUR, insg. somit 3.616,39 EUR gegen den AG angesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des AG hat das FamG zurückgewiesen. Auch die Beschwerde des AG hatte keinen Erfolg.

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