Die Mutmaßung von Heinrichs,[16] dass die Fahrerschutzversicherung sich zeitnah zum Standard durchsetzen wird, hat sich nach Einschätzung des Verfassers noch nicht erfüllt. Obwohl sie zur sachgerechten Absicherung des hohen Risikos des Kfz-Führers im Straßenverkehr zwingend geboten ist, hat sich die Fahrerschutzversicherung bis zum heutigen Tage nicht durchgesetzt. Sie ist – vom Maklergeschäft abgesehen – wenig verbreitet. Ob es am geringen Provisionsinteresse oder an der Unkenntnis der Versicherungsagenten am Produkt liegt, kann offen bleiben. Die aufgezeigten Möglichkeiten, Makler aber auch Versicherer selbst, über ein Beratungsverschulden ihrer Agenten in die Pflicht zu nehmen, wird sicherlich zeitnah zu einer weiteren Etablierung der Fahrerschutzversicherung führen. Wünschenswert wäre auch ein gemeinsames Bedingungswerk, würde dies doch die Akzeptanz vermutlich noch steigern. Da Versicherungsverträge insbesondere zum Jahresende immer wieder gekündigt und neu abgeschlossen werden, ist der Rechtsanwalt in der Unfallschadenregulierung gut beraten, beim Nichteinschluss in den Versicherungsvertrag zu prüfen, ob im Einzelfall der Versicherer oder aber der Makler aus Falschberatung oder unzureichender Beratung in Anspruch zu nehmen ist.

Autor: RA Rolf-Helmut Becker , FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Bergneustadt

zfs 1/2015, S. 10 - 14

[16] Heinrichs, Die Fahrerschutzversicherung, DAR 2011, 565, 571.

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