"II. Die zulässige Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urt. aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. Entgegen der in der Revisionsrechtfertigung vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen des LG die Verurteilung des Angekl. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand."

1. [im Folgenden zum vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl, insb. zur Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000 EUR).]

2. Der Angekl. hat sich darüber hinaus wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Entgegen der Revisionsbegründung tragen die getroffenen Feststellungen insb. auch den Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Entscheidende Voraussetzung für eine Verurteilung nach dieser Strafnorm ist, dass der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt; er muss mit seinem Verhalten verkehrsfremde Zwecke verfolgen. Das ist nur dann der Fall, wenn seine Verkehrsteilnahme durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung seines Fahrzeugs geprägt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 261; NStZ 1985, 267).

In den Fällen der sog. Polizeiflucht ist nach gefestigter Rspr., der sich der Senat anschließt, wie folgt zu unterscheiden: Fährt der Täter auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen zu, so liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken dann vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist (vgl. BGHSt 28, 87, 91). Demgegenüber ist keine Zweckentfremdung gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufahren, sondern an ihm vorbeifahren fahren wollte. Im letztgenannten Fall kommt es nicht darauf an, ob es dann auf irgendeine Weise gleichwohl zu einer konkreten Gefährdung oder Verletzung des Beamten oder zu einem Sachschaden kommt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Fahrzeugführer die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und eine solche Folge in Kauf genommen hat, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Beamten und/oder seines Fahrzeugs möglich erschien (vgl. BGHSt 28, 87, 91; BGH NStZ 1985, 267; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 104, 105).

Hiernach ist der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Denn das LG hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angekl. die Möglichkeit einer – dann auch stattgefundenen – Streifkollision mit dem Polizeifahrzeug erkannt und diese billigend in Kauf genommen hat, um flüchten zu können. Dem Angekl. war von Anfang an bewusst, dass das Polizeifahrzeug so abgestellt worden war, dass er der geöffneten Fahrertür nicht ausweichen konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass dem Angekl. bewusst gewesen ist, dass es sich bei dem Polizeifahrzeug um eine Sache von bedeutendem Wert handelt und dass dem Fahrzeug wegen der Streifkollision auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. zu diesem “doppelten’ Prüfungsschritt: Senatsbeschl. v. 4.6.2013 – 5 RVs 41/13). Diese Feststellungen hat das LG mit nachvollziehbarer, widerspruchsfreier und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßender Begründung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, namentlich die Einlassung des Angekl., die (im allseitigen Einverständnis verlesene) Aussage des Zeugen X und die in Augenschein genommenen Lichtbilder des beschädigten Streifenwagens. Danach steht auch das Überschreiten des in der Rspr. anerkannten Grenzwertes für Sachwert und Schadenshöhe – mindestens 750 EUR (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; Senatsbeschl. v. 4.6.2013 – 5 RVs 41/13) – außer Frage.

Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht kann nicht davon die Rede sein, das angefochtene Urt. “vermenge Elemente des bedingten Vorsatzes sowie der Fahrlässigkeit’. Das LG ist bezogen auf den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei von einem (reinen) Vorsatzdelikt ausgegangen, weil hinsichtlich des Gefährdungsobjekts ausschließlich auf das Polizeifahrzeug abgestellt worden ist. Insoweit konnte – wie bereits ausgeführt – “doppelter’ Vorsatz sowohl hinsichtlich eines geeigneten Tatobjekts (fremde Sache von bedeutendem Wert) als auch des drohenden bedeutenden Schadens festgestellt werden. Demgegenüber hat das L...

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