Verfolgt die beantragte Beweiserhebung das Ziel, die allein auf dem Messbild beruhende Einschätzung des Gerichts zu Art und Nutzungsweise eines elektronischen Geräts zu entkräften, darf ihr unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht in der Regel ein Aufklärungswert nicht abgesprochen werden, so dass eine Ablehnung der Erweiterung der Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft ist und eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2021 – 2 OLG 53 Ss-OWi 516/21

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