Personenschadenregulierung erfolgt im Wesentlichen außergerichtlich: Nur rd. 6 % der Personenschäden im Kfz-Bereich gelangen vor Gericht;[5] prägend sind dabei Schmerzensgeldbegehren aufgrund vorgetragener, aber streitiger, psychischer Beeinträchtigungen (wie HWS, PTBS). Schwerere Verletzungen, die dann in Korrespondenz und Konflikt mit Drittleistungen stehen, sind selten Prozessgegenstand; daraus resultiert naturgemäß eine praktische Unerfahrenheit in Fragen des Sozial- und Zessionsrechtes des zur Entscheidung berufenen Gerichtes, aber auch des nicht spezialisierten Anwaltes.[6]

Bei der Personenschadenregulierung treffen sich unterschiedliche Rechtsgebiete mit nicht aufeinander abgestimmten bzw. abstimmbaren Systemen. Wer nur Teile davon wahrnimmt, muss damit rechnen, dass seine, ggf. auch richterliche, Entscheidung an Stellen Probleme und Konsequenzen aufwirft, an die man vorher nicht gedacht hatte.

[5] Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 3. Aufl. 2018, § 6 Rn 1520 ff.
[6] LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.7.2006 – 2 Sa 155/06 – NZA-RR 2006, 568 (BAG hat der NZB nicht abgeholfen, Beschl. v. 18.10.2006 – 5 AZN 737/06).

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