Das Drittleistungsrecht (allen voran das Sozialrecht) unterliegt häufigen Veränderungen. Nicht immer registriert der Zivilrechtler, dass sich die sozialrechtlichen Umstände, die einer früheren zivilgerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, zwischenzeitlich verändert haben mit der Folge, dass die diese Rechtsprechung zitierende Literatur und Rechtsprechung nicht mehr haltbar ist im Lichte des veränderten aktuellen Drittleistungsrechtes.

Recht und Rechtsprechung im Drittleistungsrecht ändern sich, ohne dass dieser Situation die Verarbeitung in Literatur und Rechtsprechung mit derselben Geschwindigkeit folgt und auch folgen kann. Gerade im Sozialleistungsrecht ist es schwer, Kommentierungen tagesaktuell zu halten. Der Sozialrechtler kennt auch nicht immer die zivilrechtlichen Belange; umgekehrt gilt Ähnliches. Wird auf ältere Rechtsprechung Bezug genommen, muss daher regelmäßig kontrolliert werden, ob die der früheren Entscheidung damals zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin noch Gültigkeit haben. Nicht zum ersten Mal hat sich der bestimmende Umstand für eine Gerichtsentscheidung durch gesetzgeberische Maßnahmen grundlegend geändert, sodass Urteilsaussagen keine Gültigkeit mehr haben (siehe unten II.2).[4] Es gilt daher: Je älter eine Gerichtsentscheidung, desto eher ist die Überprüfung des rechtlichen Umfeldes angesagt, bevor man hierauf eine neue Entscheidung aufbaut.

[4] Siehe Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadenrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 3132 ff.

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