1. Ob eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft ist, richtet sich ausschließlich nach dem formalen Vergleich von Bußgeldbescheid und Urteil. Eine teleologische Reduktion auf solche Fälle, bei denen auch auf der Grundlage des gerichtlichen Schuldspruchs ein (Regel-)Fahrverbot in Betracht käme, scheitert an der durch den Wortlaut der Vorschrift gezogenen Auslegungsgrenze.

2. Ob der Betroffene eines oder mehrere Verkehrszeichen infolge Unachtsamkeit übersehen hat, ist Gegenstand freier richterlicher Beweiswürdigung und durch das Rechtsbeschwerdegericht in aller Regel auch dann hinzunehmen, wenn die Verkehrszeichen gut sichtbar waren.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dem zufolge ortsunkundige Kraftfahrer aufmerksamer und normtreuer sind als ortsansässige.

KG, Beschl. v. 31.7.2020 – 122 Ss 71/20

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