Am 1.11.2018 ist das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.7.2018 in Kraft getreten (BGBl I, S. 1151). Mit der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können. Melden Verbraucher ihre Ansprüche im Klageregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn an, wird hierdurch die Verjährung gehemmt. Durch das Gesetz werden u.a. die §§ 606–613 als 6. Buch (Musterfeststellungsverfahren) in die ZPO und die neue Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1a über die Hemmung der Verjährung bei Einreichung einer Musterfeststellungsklage und Anmeldung der Ansprüche beim Klageregister in das BGB eingefügt. Für die Durchführung der Musterfeststellungsklage sind nach § 119 Abs. 3 ZPO die Oberlandesgerichte zuständig. In Bayern soll die Zuständigkeit hierfür im Laufe des Jahres 2019 auf das neu errichtete Bayerische Oberste Landesgericht übertragen werden. Weitere Einzelheiten zum Inhalt des Gesetzes wurden bereits in zfs 2018, 362 veröffentlicht.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 11/2018, S. 603

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