Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Teilediebstahl an einem Porsche 911 in Anspruch.

Die vereinbarten Versicherungsbedingungen entsprechen, soweit relevant, den Musterbedingungen AKB 2008 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Das versicherte Kfz stand am späten Abend des 27.3.2014 ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg X-Straße in C. Der Kl. hat behauptet: Er habe den Porsche dort gegen 20.00 Uhr unversehrt stehen gelassen, nachdem er in der dort von ihm angemieteten Garage gearbeitet habe, und sei zu seiner Freundin, der Zeugin O, in Bad P gefahren. Gegen 23.00 Uhr habe er dort einen anonymen Anruf auf seinem Mobiltelefon erhalten. Der Anrufer habe gesagt "Porsche weg Felgen Backsteine". Der Kl. habe sich dann mit dem Pkw der Zeugin O auf den Weg gemacht und sei ca. 20 Minuten später am Abstellplatz eingetroffen. Ein Dritter oder Dritte hätten ohne seine Beteiligung Räder und Scheinwerfer entwendet. Er, der Kl., habe den Porsche danach in Eigenleistung repariert und in einer Werkstatt lackieren lassen. In dem Gespräch bei seinem vormaligen Rechtsanwalt N am 23.6.2014 habe der von der Bekl. beauftragte Zeuge M erstmals eine Nachbesichtigung des versicherten Fahrzeugs gefordert, dem der Kl. nicht nachgekommen ist.

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