Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis muss der Bewerber gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde unter anderem seinen Namen sowie sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort mitteilen und nachweisen (§ 2 Abs. 6 StVG). Diese Nachweise sind erforderlich, um die Identität des Antragstellers sicherzustellen; der Nachweis kann grundsätzlich durch eine Geburtsurkunde oder den amtlichen Personalausweis geführt werden. Ist der Bewerber ein Asylsuchender, bestehen insoweit Schwierigkeiten. Bei Asylberechtigten dient grundsätzlich der Flüchtlingsausweis nach der Genfer Konvention als Nachweis, wobei aber der Vermerk angebracht werden kann, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen. Nach bisheriger Rechtsprechung genügte eine schlichte, auch mit einem Foto versehene Duldungsbescheinigung bei geduldeten Ausländern bzw. Asylbewerbern nicht, weil diese keinen Ausweis oder Pass darstellt und nicht einmal die Qualität eines Ausweisersatzes im Sinne des Ausländerrechts habe.[20] In diesem Zusammenhang hat das BVerwG[21] jetzt klargestellt, dass eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen kann. Etwas anderes gilt aber, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen. Eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung genügt dann auch für den Sachverständigen oder Prüfer, um sich vor der theoretischen und praktischen Fahrprüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Führerscheins.

[20] MüKO-StrVR/Geiger, § 2, Rn 39 m.w.N.
[21] zfs 2017, 115.

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