Die Kl. begehrt die Zahlung einer Prämie für vorläufigen Deckungsschutz im Zeitraum vom 10.2.2014 bis zum 21.3.2014. Das Straßenverkehrsamt teilte der Kl. am 10.2.2014 mit, dass dort eine Versicherungsbestätigung mit der Nummer … mit Wirkung ab dem 10.2.2014 als Nachweis für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Fahrzeug B vorliege. Die Mitteilung enthielt die Personalien der Bekl. Ein ausgefülltes Antragsformular lag nicht vor. Mit Schreiben v. 24.3.2014 informierte die Zulassungsstelle die Kl. dahingehend, dass mit Wirkung ab dem 20.3.2014 eine neue Versicherungsbestätigung einer anderen Gesellschaft für das Fahrzeug vorgelegt worden sei. Am 15.4.2014 stellte die Kl. der Bekl. einen Betrag i.H.v. 1.285,19 EUR in Rechnung. Hierbei ging sie gem. Ziff. 1.3 des Anhangs Nr. 2 "Merkmale zur Beitragsberechnung" von den für die Bekl. ungünstigsten Parametern aus.

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