Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine Unfallversicherung. Am 1.2.2012 erlitt er bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen. Sein behandelnder Arzt bescheinigte ihm am 2.4.2013 unfallbedingte Dauerbeeinträchtigungen in Form von Narbenbeschwerden und Schwindel (Anl. K5, AH I 33). Die Bekl. erbrachte vorprozessual Leistungen auf der Grundlage eines von ihr angenommenen Grads der dauerhaften Beeinträchtigung von 3 %; der Kl. begehrt eine zusätzliche Invaliditätsentschädigung.

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