1) Der Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung von Haftpflichtschäden verpflichtet, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer hergeleitet werden.

2) Pflichtwidrig ist eine Schadensregulierung nur dann, wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche eindeutig und nachweisbar unbegründet sind.

3) Wird in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag darauf hingewiesen, dass trotz eines sehr kostenintensiven Sachverständigengutachtens sich der tatsächliche Hergang des Unfalls nicht vollständig aufklären lassen könnte, darf die Haftpflichtversicherung deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die vorgeschlagene hälftige Schadensteilung akzeptieren, die eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes des Versicherungsnehmers zur Folge hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Völklingen, Urt. v. 24.6.2009 – 50 C 15/09

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