Das AG hat den von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, aber von einem Verteidiger mit Vertretungsvollmacht i.S.d. § 73 Abs. 3 OWiG vertretenen Betroffenen am 1.9.2008 wegen "fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h, 16 km/h, 16 km/h, 15 km/h, 17 km/h und 17 km/h" zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt und ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVO verbundenes Fahrverbot auf die Dauer von 1 Monat verhängt.

Das Protokoll der Hauptverhandlung enthält u.a. neben dem Namen der Anwesenden, in Untervollmacht auftretenden Verteidigerin und dem Namen, Vornamen und Geburtsnamen des Betroffenen den Hinweis, dass der Richter dessen Personalien "wie im Bußgeldbescheid vom 8.11.2007" feststellt, sowie die weitere Feststellung: "Der Richter verkündete durch Verlesen der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe IM NAMEN DES VOLKES folgendes Urteil". Sodann wird das verkündete Urteil mit vollständigem Tenor und der Liste der angewendeten Vorschriften wiedergegeben. Nach Vermerken über einen Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung sowie über Anfertigung und Fertigstellung des Protokolls folgen die Unterschriften des Richters und der Protokollführerin. Nach einer als "Anlage I" zum Protokoll genommenen schriftlichen Untervollmacht befindet sich in der Akte sodann ein von dem erkennenden Richter unterzeichnetes Urteil, bestehend aus einem mit "Im Namen des Volkes Urteil" überschriebenen und vom Richter handschriftlich mit Aktenzeichen, Namen des Betroffenen, Schuldspruch, Rechtsfolgen, angewendeten Vorschriften und Datum ergänzten Vordruck. Als Nächstes folgt die noch am Tag der Hauptverhandlung, dem 1.9.2008, um 13.18 Uhr per Fax übermittelte und beim AG eingegangene Rechtsmittelschrift des Verteidigers vom gleichen Tag. Mit der unmittelbar anschließenden und zeitlich mit dem Tag der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls zusammenfallenden (Formblatt-) Verfügung vom 2.9.2008 ordnete das Gericht die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ,,gem. § 41 StPO“ an. Bei dieser gingen sie ausweislich des auf der Verfügung sowie auf Seite 4 des Hauptverhandlungsprotokolls neben dem Urteilstenor befindlichen und dort zusätzlich mit dem Vermerk "Zur Zustellung eingelaufen"" versehenen Eingangsstempels am 5.9.2008 ein. Nach Rückkunft der Akten am 8.9.2008 mit einem von dem Leitenden Oberstaatsanwalt unterzeichneten, auf dem Verfügungsformular bereits vorgedruckt enthaltenen Rechtsmittelverzicht fertigte der Tatrichter ein mit Gründen versehenes, von ihm unterschriebenes und ausweislich des angebrachten Vermerks am 6.10.2008 zur Geschäftsstelle gelangtes Urteil und verfügte unter diesem Datum dessen Zustellung an den Verteidiger.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG das Urteil des AG mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an das AG zurück.

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