Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.

Die A Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Hauptzollamt S ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in S erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28.6.2002 übersandt wurde. Am 9.5.2003 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Beschluss des AG abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17.6.2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 EUR verursacht habe. Am 2.6.2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Beitragsbescheid über 487.755,07 EUR, der am selben Tag auch an die Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28.11.2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Am 30.11.2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5.12.2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das LG diesen aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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