Auch wenn sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, kann dennoch seine Bevollmächtigung nachgewiesen sein und das erstinstanzliche Urteil an ihn zugestellt werden. Auf welche Weise der Nachweis erfolgen kann, bestimmt das Gesetz nicht. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 456/22

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