Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens steht dem Versicherungsnehmer oder aber auch dem Unfallgeschädigten eine belastbare Tatsachengrundlage zur Verfügung. Er wird nun wissen, welche Verletzungen er im Einzelnen davongetragen hat und von welchem Grad der Behinderung auszugehen ist. Er wird weitergehend wissen, ob es sich um Dauerschäden handelt oder nicht. Im Folgenden lässt sich belastbarer die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs beziffern, als dies der Fall ist, wenn allein auf Arztberichte abgestellt wird. Die Praxis des Verfassers belegt, dass nach der verstärkten Nutzung des gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahrens eine viel größere außergerichtliche Vergleichsbereitschaft besteht. Dies dürfte zum einen darauf beruhen, dass nun eine beweiskräftige Tatsachengrundlage geschaffen wurde und diese auch im späteren Prozess zugrunde gelegt wird. Die Erfahrung des Verfassers im Sachschadenbereich belegt, dass nach gerichtlicher Feststellung eines merkantilen Wertminderungsbetrages oder nach einer belastbaren Feststellung einer Kaskoentschädigung regelmäßig kein gerichtliches Erkenntnisverfahren folgt. Der Versicherer leistet die Beträge, die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelt wurden.

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