Anders als nach § 485 Abs. 1 ZPO kann auf der Grundlage des Absatzes 2 nur die Begutachtung durch Sachverständige angeordnet werden, wie der eindeutige Gesetzeswortlaut belegt. Die nach § 485 Abs. 1 ZPO einvernehmlich oder zur Sicherung vorgesehene Inaugenscheinnahme bzw. Vernehmung von Zeugen kann auch nicht auf den Sachverständigen übertragen werden.[16]

[16] OLG München, Beschl. v. 25.5.2000 – 28 W 1469/00, BauR 2001, 447, 448.

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