"… Der Senat merkt ergänzend an:"

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, da keiner der genannten Zulassungsgründe vorliegt.

1. In Bezug auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht die Erfordernisse der §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfüllt.

Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. KG, Beschl. v. 3.2.2017 – 3 Ws (B) 29/17), für deren Zulässigkeit insb. der Vortrag zu fordern ist, dass dem Betr. die Möglichkeit genommen wurde, dem Gericht seine Darstellung zur Sache zu unterbreiten, was die Darlegung eines nicht von vornherein völlig unerheblichen Verteidigungsvorbringens in der Sache erforderlich macht (vgl. KG NZV 2003, 586; Hadamitzky in KK-OWiG, 5. Aufl., § 80 Rn 40c m.w.N.). Hieran fehlt es, da der Begründungsschrift nicht zu entnehmen ist, was im Falle der Durchführung der als unterlassen beanstandeten Anhörung konkret für den Betr. vorgebracht worden wäre.

2. Schließlich deckt auch die auf die erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte.

a) Insb. ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen; auch klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes – nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18; OLG Celle, Beschl. v. 7.2.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.2.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19); OLG Hamm, Beschl. v. 28.2.2019 – 4 RBs 30/19; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.4.2019 – 2 Ss (OWi) 102/19; KG, Beschl. v. 4.7.2018 – 3 Ws (B) 183/18). Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 23 Rn 32). Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. KG, Beschl. v. 14.5.2019 – 3 Ws (B) 160/19) gegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist ebenso gegeben, wenn der Betr. während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden (OLG Oldenburg a.a.O.).

Anders als der Betr. meint, ist das AG in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass er sein Mobiltelefon tatsächlich genutzt hat. Diese Feststellung ist naheliegend angesichts des Umstandes, dass der Betr. das Mobiltelefon während einer Fahrstrecke, die den gesamten Kreuzungsbereich sowie ein Teilstück der K-Straße umfasste, mit der rechten Hand vor seinem Oberkörper hielt, wobei ihm das leuchtende Display, welches einen roten Punkt zeigte, zugewandt war. Dieser Geschehensablauf schließt bereits aufgrund des langen Zeitraumes des Haltens des Mobiltelefons ein bloßes Aufnehmen, um es etwa umzulagern, aus.

Aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das AG davon ausgegangen ist, der Betr. habe mit dem in seiner Hand gehaltenen Mobiltelefon einen Kommunikationsvorgang unmittelbar vorbereitet und damit tatbestandsmäßig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO gehandelt. Die Displayanzeige eines roten Punktes lässt den Schluss darauf zu, dass der Betr. einen Anrufversuch unternommen hat. Eine solche Anwahl eines potentiellen Gesprächspartners ist von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO erfasst (vgl. KG, Beschl. v. 7.12.2018 – 3 Ws (B) 306/18).

Durch die getroffenen Feststellungen ist hier die Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient – in diesem Fall eines Mobiltelefons –, ausreichend belegt. Weder bedarf es der Feststellung, welche Bedienfunktion k...

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